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   BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 429.59   

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BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 429.59 (https://dejure.org/1961,1107)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1961 - VIII C 429.59 (https://dejure.org/1961,1107)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1961 - VIII C 429.59 (https://dejure.org/1961,1107)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JR 1963, 76
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Ähnliche Erwägungen haben dazu geführt, daß der Vertretene auch für Handlungen eines Dritten verantwortlich ist, dem der Bevollmächtigte die selbständige Erledigung seiner Aufgaben übertragen hat (BGH-Urteil vom 20. März 1967 VII ZB 10/66, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 232 ZPO (Ca) Nr. 23; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 9. November 1961 VIII C 429/59, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 60 VwGO Nr. 13).
  • BVerwG, 25.08.1969 - VIII B 34.68

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten einer Partei dieser bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung zuzurechnen (BVerwGE 13, 181;Urteil vom 3. November 1960 - BVerwG III C 195.60. - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 1];Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - [Buchholz a.a.O. Nr. 13 = JR 1963, 76 = NJW/RzW 1962, 335]).
  • BVerwG, 26.08.1965 - II C 153.62

    Rechtsmittel

    Das persönliche Verschulden der Klägerin an der Fristversäumnis würde in diesem Falle schon deswegen zu verneinen sein, weil sie darauf vertrauen durfte, daß der Sachbearbeiter des Verbandes der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner e.V. über die hier in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Ansprüche hinreichend unterrichtet sei und daß er ihr nach Darlegung des Sachverhalts alle zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Maßnahmen nahegelegt habe (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 34.63 - [DÖV 1965 S. 250, LS, mit Hinweis auf BVerwGE 14, 109 ff. [BVerwG 04.04.1962 - V C 84/61]] undvom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - [JR 1963 S. 76]).

    Die danach möglicherweise unvollständige und demzufolge unrichtige Auskunft des S. außerhalb eines Vollmachtsverhältnisses könnte der Klägerin nicht angerechnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn dessen Verhalten schuldhaft gewesen sein sollte (vgl. hierzu das schon angeführteUrteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 -).

  • BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 69.80

    Erteilung einer Bescheinigung über eine Nachversicherung - Minderung der

    Bei dieser Sachlage sind - wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgesprochen hat - die Voraussetzungen für eine Nachsicht- und Nachfristgewährung gemäß Art. 11 Abs. 10 Unterabsatz a des 2. ÄndGG 131 in der Fassung des Art. 11 § 18 Abs. 1 des 3. ÄndGG 131 gegeben; denn ein nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Berechtigter, der den Rat und die Hilfe eines auf dem Gebiet der Betreuung von Kriegsbeschädigten tätigen Interessenverbandes wie dem VdK sucht, um seine Ansprüche nach diesem Gesetz geltend machen zu können, darf darauf vertrauen, daß die Mitarbeiter dieses Verbandes über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Ansprüche hinreichend unterrichtet sind und ihm nach Darlegung des Sachverhalts alle zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Maßnahmen nahelegen (vgl. hierzu Urteile vom 9. November 1961 - BVerwG 8 C 429.59 - [JR 1963, 76], vom 19. Februar 1964 - BVerwG 5 C 34.63 - [DÖV 1965, 250 LS] und vom 26. August 1965 - BVerwG 2 C 153.62 - [VerwRspr. Bd. 17 Nr. 210]).
  • BVerwG, 19.06.1968 - VI C 12.68

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer

    Aus den vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erwähnten Entscheidungen vom 30. November 1960 - BVerwG VIII B 145.60 - (Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 4) und vom 21. Mai 1965 - BVerwG VII C 44.64 - (Buchholz BVerwG 310, § 58 VwGO Nr. 4) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für seine abweichende Ansicht, dagegen ergibt sich das - im übrigen selbstverständliche - Gegenteil aus dem Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - (Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 13) und dem Beschluß vom 13. Oktober 1964 - BVerwG I C 93.64 - (Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 35).
  • BGH, 01.10.1975 - IV ZB 31/75

    Zurechnung des Verhaltens des von dem Prozessbevollmächtigten mit der

    Vertreter im Sinne der genannten Vorschrift ist nicht nur der von der Partei selbst beauftragte Prozeßbevollmächtigte, sondern auch dessen amtlich bestellter Urlaubsvertreter (BGH LM § 232 ZPO Nr. 15) und ein anderer Rechtsanwalt, den der Prozeßbevollmächtigte mit der selbständigen Bearbeitung der Sache beauftragt (BGH LM a.a.O. Nr. 27 und NJW 1974, 1511; BVerwG JR 1963, 76).
  • BVerwG, 16.12.1966 - II B 31.66

    Anwaltszwang hinsichtlich der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung

    Hiervon abgesehen müßte sich der Kläger ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten wie eigenes Verschulden anrechnen lassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 4. April 1961 - BVerwG VII B 14.61 - undUrteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 Nr. 7 und Nr. 13]).
  • BVerwG, 19.02.1964 - V C 34.63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Abgeltungsgesetz - Geltendmachung

    Zwar trägt eine Prozeßpartei in der Regel persönlich kein Verschulden für eine Fristversäumnis, wenn sie auf eine unrichtige Angabe ihres Prozeßbevollmächtigten vertraut, die den Ablauf der Frist betrifft(Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - [JR 1963, 76 = RzW 1962, 335]).
  • BVerwG, 16.01.1963 - VIII C 39.62

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen zurechenbaren Auswahlverschuldens

    In seinem Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - hat der beschließende Senat unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum zu dieser Frage ausgeführt, daß juristische Mitarbeiter eines Rechtsanwalts und Referendare, die bei ihm beschäftigt werden, keine verantwortlichen Vertreter im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO sind und daß daher ein etwaiges eigenes Verschulden des juristischen Mitarbeiters oder Referendars unerheblich ist.
  • BVerwG, 17.12.1971 - VIII B 77.69

    Nichtzulassungsbeschwerde mangels eigenhändiger Unterschrift des

    Hierzu hat der beschließende Senat durch Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 13 = JR 1963, 76 = RzW 1962, 335) entschieden: Ein Rechtsanwalt, der mit der Prozeßführung befaßt und in der Lage ist, bestimmenden Einfluß auf den Verlauf des Prozesses zu nehmen, ist auch dann verantwortlicher Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, wenn er selbst keine Prozeßvollmacht erhalten hat, vielmehr in abhängiger Stellung von dem Prozeßbevollmächtigten mit der selbständigen Prozeßführung beauftragt worden ist.
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